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Das österreichische Bankgeheimnis bleibt in seiner Substanz erhalten. Worum geht es aber in der aktuellen Diskussion und was hat sich eigentlich geändert? Lesen Sie unseren Überblick. |
Die Diskussion um das österreichische Bankgeheimnis hat viele Fragen aufgeworfen. Nicht immer war ganz klar, worum es dabei geht und was die konkreten Auswirkungen für heimische Kunden sind. Eines vorweg: Österreich ist weder eine Steueroase noch eine Insel für Fluchtgeld. Das Bankgeheimnis deckt weder Steuersünder noch kriminelle Machenschaften.
Geldangelegenheiten sind jedoch Vertrauenssache. Darauf können heimische und ausländische Kunden der österreichischen Geldinstitute nach wie vor zählen. In diesem Sinne hat sich am österreichischen Bankgeheimnis nichts geändert. Konten dürfen wie schon bisher nur dann geöffnet werden, wenn es einen konkreten Verdacht gibt.
Was aber sind die Hintergründe der aktuellen Debatte? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.
Was ist die Ausgangslage?
Grundlage des österreichischen Bankgeheimnisses ist § 38 des Bankwesengesetzes (BWG). Für zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen gibt es einen von der OECD ausgearbeiteten Mustertext, der einen Informationsaustausch im Steuerbereich vorsieht (Artikel 26). Österreich hat diesen Artikel seinerzeit jedoch nur mit dem Vorbehalt übernommen, dass das österreichische Bankgeheimnis dadurch nicht berührt wird. Österreich war der Meinung, dass der Artikel 26 des Musterabkommens unscharf formuliert ist.
Was hat sich jetzt eigentlich geändert?
Nunmehr wurde ausdrücklich klargestellt, dass sich der Artikel 26 auf einen konkreten Verdacht auf ein Steuervergehen bezieht. Damit steht dieser Artikel jetzt im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Regelungen und mit dem Bankgeheimnis. Österreich konnte somit seinen Vorbehalt gegen diesen Artikel aufgeben, die Doppelbesteuerungsabkommen werden dieser Klarstellung entsprechend angepasst. Dadurch kann Österreich internationale Transparenzstandards einhalten. Damit wurde verhindert, dass Österreich auf eine so genannte "Schwarze Liste der Steueroasen" kommt, was zu Sanktionen und einem Imageschaden geführt hätte. Entscheidend für Österreich ist, dass das im § 38 Bankwesengesetz geregelte Bankgeheimnis völlig unverändert bestehen bleibt, auch für Ausländer.
Was bedeutet dies für Sie als Bankkunden?
Das Bankgeheimnis und die damit verbundene gesetzlich garantierte Diskretion bleiben erhalten. Informationen können wie bisher erst dann weitergegeben werden, wenn ein konkreter Verdacht auf ein Steuervergehen vorliegt. Ohne diesen konkreten Verdacht gibt es auch künftig keinen Informationsaustausch. Dies wurde ausdrücklich von der OECD bestätigt. Konten können auch weiterhin nicht willkürlich eingesehen werden. Sie sind auch zukünftig vor unzulässigen Nachstellungen geschützt.
Welche Relevanz hat das für Österreich?
Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses erfolgt in Abgabenangelegenheiten nur im Rahmen von Finanzstrafverfahren. Ohne konkreten Verdacht auf ein Steuervergehen dürfen Bankdaten weiterhin nicht offengelegt werden.
Mit den neuen Regelungen steht fest, dass das Bankgeheimnis in seiner Substanz erhalten bleibt. Banken dürfen Informationen zu anvertrauten Geldern weiterhin nicht leichtfertig preisgeben. Haben Sie weitere Fragen bzw. möchten Sie nähere Details wissen? Dann zögern Sie sich nicht und lassen Sie sich von Ihrem Raiffeisenberater ausführlich informieren.
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